Kein kleines Kennzeichen gegeben jetzt fahre Ich ohne !!!
#11
Zitat:Original von Vette58
Zitat:Paragraph 23 c
Zuteilung amtlicher Kennzeichen
1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).

Paragraph 60 (1 d)
Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1 c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Anhang Vc :

4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H")auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.

Das ist der springende Punkt.

Gruß
Uli


Gilt das nur für Oldtimer,oder gibt es eine ähnliche Regelung auch für Jüngere (speziell 06er US-Modell King )?

Hallo-gruen
Servus, Pfüat Gott und auf Wiederseh'n Burnout
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#12
Zitat:Leichtkraftradkennzeichen möglich

Das "Zweizeilige Kennzeichen (verkleinert) nach Anlage Va", wie das Euro-Leichtkraftradkennzeichen offiziell heißt, darf nur an Leichtkrafträüdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/ und an Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angebracht werden.

Bisher war nicht eindeutig geregelt, was zu geschehen hat, wenn an einem Fahrzeug aus Platzgründen kein normales Kennzeichen angebracht werden kann. Es heißt allerdings in den Ergänzungsbestimmungen, daß ...

... das Kennzeichen nicht größer sein darf, als die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle.

... Veränderungen am Fahrzeug dann nicht gefordert werden können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. In Zweifelsfällen kann die Zulassungsstelle ein Gutachten verlangen.

In der Praxis ist es jedoch zur Zeit sehr schwer, beispielsweise für US- Fahrzeuge mit eingelassenen Nummernschildern ein Leichtkraftradkennzeichen zu bekommen. Selbst dann, wenn es sich um ein H- Kennzeichen nach Anlage Vc StVZO handelt, wo dies ausdrücklich erlaubt wird (siehe DEUVET-Merkblatt "Oldtimerkennzeichen/Kennzeichengröße", bei der DEUVET-Geschäftsstelle gegen 1,10 DM Rückporto anzufordern). Insbesondere in Niedersachsen verweigert man Leichtkraftradkennzeichen kategorisch.

Der Gesetzgeber lockert dies jetzt - nicht zuletzt durch entsprechende Hinweise des DEUVET - auf, indem er noch in diesem Jahr die Anlage Va Abs. 4 StVZO dahingehend ergänzen wird, daß wenn "ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, daß die Anbringung eines vorschriftsmäßigen einzeiligen oder zweizeiligen hinteren Kennzeichens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, ... ein zweizeiliges verkleinertes Kennzeichen nach Abschnitt 2.3 ("Leichtkraftradkennzeichen" 130 x 25,5 mm) angebracht werden" kann.

Damit schreibt der Gesetzgeber jetzt fest, daß Fahrzeuge hinten in begründeten Fällen ein Leichtkraftradkennzeichen erhalten können. Insbesondere die Ablehnung eines per Gutachten bescheinigten Leichtkraftradkennzeichens sollte künftig den Zulassungsstellen nicht mehr möglich sein.

Dies gilt aber nur für hintere Kennzeichen. Vorne bleiben auch weiter große Kennzeichen vorgeschrieben.

Hier nochmal ein alter DEUVET Text, der die Vorgehensweise beschreibt. Also nochmal hin zum TÜV und den Eintrag besorgt. Vorher durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt, dass wirklich nur kleine Kennzeichen reinpassen und gut ist. Das sollte dem Straßenverkehrsamt auch reichen (zur Not den Schaltermenschen freundlich aber bestimmt zum Auto bitten).

Die Regelung gilt tatsächlich nur für Autos mit H-Kennzeichen.

Die Besitzer neuerer Autos sind immer darauf angewiesen, einen zu kennen, der einen kennt...

Gruß
Uli
[Bild: ycp.gif]Es wird Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren. Leonardo da Vinci (1452-1519)
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#13
Zitat:Das ist ja alles schön und gut, but who cares ??????? Wenn es so einfach sein würde hätte niemand das Problem, trotz Gutachten und Gestze !! Teufelfeuer

Ich hab das "darf" bewußt hervor gehoben, weil es echt eine "Kann-Bestimmung" ist (und darauf verweisen die auch) die von Fall zu Fall abgewägt wird.

Das ist schon richtig, aber üblicherweise haben die Leute auf der Zulassungsstelle einfach nur Schiss, etwas falsch zu machen. Daher reden sie sich oft mit dem Hinweis raus, dass so kleine Kennzeichen nicht zugeteilt werden dürften.

Genau diese Bedenken kann man damit ausräumen.

Hier nochmal das gesamte Merkblatt. Ausdrucken und mitnehmen.

Gruß
Uli


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[Bild: ycp.gif]Es wird Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren. Leonardo da Vinci (1452-1519)
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#14
Ich habe mit dem Verantwortlichen von SVA lang und breit diskutiert und er sagt ohne das der TÜV was einträgt kriegen Sie KEIN KLEINES KENNZEICHEN.!

Der TÜV sagt aber ich trage das nicht ein weil wir das nicht mehr eintragen dürfen !

Nun stehe ich da .. der trägts nicht ein der andere rückt ohne was schriftliches die Kennzeichen nicht raus...


"trotz Vorlage des Gesetzes ".. das interessiert den Menschen nicht !!!.

Du kannst machen was DU willst Du bist der Willkür dieser Leute ausgeliefert. !

Der Tüv schreibt nichts rein und der SVA Beamter rückt nicht raus..

Ich fahre vorne ohne Kennzeichen und hinten tu ich in die Scheibe.. wenn die Grünen mich aufhalten dann gebe ich die Kennzeichen und die sollen die mal versuchen die mal ohne Kennzeichen mißbrauch anzubringen...

Ich werde nächste Woche nochmal einen anderen TÜV aufsuchen.. oder mit dem SVA Menschen reden ob ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen ihn dazu bewegen kann mir die SCHEIß KLEINEN KENNZEICHEN ZU GEBEN !!


IN diesem Sinne ... Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer Teufelfeuer
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#15
Zitat:Original von shark76
Ich habe mit dem Verantwortlichen von SVA lang und breit diskutiert und er sagt ohne das der TÜV was einträgt kriegen Sie KEIN KLEINES KENNZEICHEN.!
Bei mir an der C5 war es so, das die nette Dame bei der Zulassungsstelle gesagt hat das Schild vorne passt nicht rein, sie möchte sich aber absichern, ich sol es beim TÜV eintragen lassen. TÜV hat eingetragen.


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Gruß Wolfgang
 


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#16
Hallo

TÜV darf eintragen !!!!!

400er Schild und 150mm vom Boden selbst bei der C6 kein Problem.

Gruß Ingo
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#17
Moin,

ich denke Uli hat hier viel Gesetzestexte beigetragen mit denen es möglich sein sollte ein geeignetes Kennzeichen zu bekommen. Die Leute vom Verkehrstamt sind einfach nur verunsichert und haben keine Ahnung. Ich würde die Sache auch noch mal von vorn aufrollen.

1. TÜV suchen der das Kennzeichen einträgt. Zur Not einen Gutachter aufsuchen der ein Schreiben aufsetzt dass der Aufwand zum Umbau des Fahrzeugs auf "große Kennzeichen" in keinem Verhältniss steht.
2. Mit schriftlichen Nachweisen (siehe Uli´s Texte) und dem Fahrzeug zum Verkehrsamt und vernünftig und in ruhigem Ton mit den Leuten dort sprechen.

Wenn es so eindeutig Festgeschrieben ist, dann können die ja gar nicht anders. Wenn das alles nichts hilft kann man immer noch mit dem Anwalt wiederkommen.



Gruß

Frank


ps. Mir wollte die Pozilei mal 60 DM abknöpfen weil ich in meiner 66er Amazon nicht angeschnallt war. Ich sagte dass ich damit nicht einverstanden wäre weil der Gesetzestext lautet: Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind anzulegen......und in einem 66er Auto keine Gurte vorgeschrieben sind. Der Polizist sagte, das wüsste er jetzt nicht, würde es aber überprüfen und wenn ich im Unrecht wäre würde ich schriftlich von Ihm hören.......Ich habe nie wieder etwas gehört.
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#18
Willkuer Ohne Gleichen... Teufelfeuer


Meine KZ sind eingetragen, und zwar mit dem Hinweis:

Vo u.Hi Kennz. 300*110mm durch Reg. Praes. Karlsruhe v. 09.08.1991, AZ: 27-1009 Gem $ (Paragraph) 70 STVZ..

Die Aenderungen am Auto hat damals der Reg Praesi fuer Hessen feststellen muessen und abnicken musste er es auch (rot blinker warn blinker, 80mm sonnen dings in der windschutz scheibe, nicht 60mm). Den Zettel hatte ich dabei, obwohl bei wieder Einfuehrung des Autos gemotzt wurde dass der ja gar nicht mehr gueltig waere.. Grübeln Knüppel

Aber anscheinend doch, weil es wurde eingetragen (minus ein paar sachen wie dem sonnendings, aber das Wichtige ist drin). Nach Besichtigung des FZ! Hinten 32cm, vorne 36 ( Augenrollen weils nicht notwendig sei, der Beleuchtung wegen Augenrollen Kopfschütteln). Der obige Eintrag ist aber im KFZ Schein, also VO und HI..

Ich werde irgendwann mal den Versuch starten vorne auch ein 32'er Schild zu bekommen..

Guck mal ob Du den $ (Paragraph) 70 STVZ erfuellst, und der Reg Praesident das bescheinigit, dann kann die Zul Stelle sich nicht mehr quer stellen..


Alles Gute!


Hallo
-Stefan
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#19
Zitat:Original von KnightRainer
Zitat:Original von shark76
Dies werde ich aber nicht tun. Statt dessen habe ich vorne kein Kennzeichen

mach´s wie ich. Ungestempeltes LKR Kennzeichen vorne dran machen und das gestempelte Original in den Kofferraum legen. Gibt nicht ganz soviel Ärger und fällt nicht so auf wie ganz ohne Kennzeichen.


Hmmmmmmmmm... das geht wirklich???

Wär ja mal ne Maßnahme.
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#20
ich hasse diese bürokraKen auch! was das immer soll... Kopfschütteln

habe auch derbe geschwitzt bei der zulassung. der tüv hat die kleinen für hinten eingetragen, das darf der tüv soweit ich weiss. nur für vorne darf ers nich!

die dame bei der zulassung meinte: "ach wenn da hinten kleine dran sind kommen da auch vorne kleine dran!"
damit war die sache gegessen!

ich drück dir die daumen dass es noch klappt!
Kevin Hallo
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