06.05.2012, 14:58
Das habe ich dazu gefunden......
Die Verfolgungsverjährung ist in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich und beträgt im Regelfall zwischen 1 und 2 Jahren.2. Die so genannte Halterhaftung in einigen europäischen Ländern:In einigen EU-Ländern ist es zulässig, ein Bußgeld gegen den Halter eines Fahrzeugs zu verhängen, ohne dass der Fahrer ermittelt werden muss bzw. wenn der Fahrer nicht ermit-telt werden kann. Die Regelung geht weiter als die im deutschen Recht vorgesehene Re-gelung, wonach bei Halte- und Parkverstößen der Halter zur Tragung der Kosten verpflich-tet werden kann. Nach ausländischem Recht sind teilweise echte Strafen (Bußgelder bzw. Geldstrafen) ausschließlich gegen den Halter möglich, selbst wenn er den Verstoß nicht begangen hat und auf den Verstoß auch keinen Einfluss hatte.Dies bedeutet letztendlich, dass in Fällen, in welchen der Fahrzeughalter gegen einen Bußgeldbescheid einer ausländischen Behörde Einspruch mit der Begründung, er sei als Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren, eingelegt hat, zwar die ausländische Behörde möglicherweise den Einspruch zurückweist, da aufgrund der bestehenden Halterhaftung die Tatsache, dass der Halter nicht der Fahrer ist, keine ausreichende Einspruchsbegrün-dung darstellt. In diesen Fällen kann allerdings im Rahmen der Überprüfung, ob eine Voll-streckung zulässig ist, durch das insoweit zuständige Bundesamt für Justiz eine Vollstre-ckung abgelehnt werden. Aller Voraussicht nach wird es so sein, dass voraussichtlich aus-ländische Geldsanktionen dann nicht vollstreckt werden, wenn der Betroffene gegen den ausländischen Bußgeldbescheid Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, sondern lediglich der Halter, und dieser Einspruch ohne einen Nach-weis des tatsächlichen Fahrers zurückgewiesen wurde.3. Voraussichtliche Durchführung des Verfahrens der Vollstreckung in Deutschlander derzeitige Gesetzentwurf sieht vor, dass Voraussetzung für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung die Bewilligung des Vollstreckungshilfeersuchens durch das Bundesamt für Justiz in Bonn ist. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird die Vollstreckungs-bewilligung im Regelfall erteilen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzung gegeben ist und kein Bewilligungshindernis entgegensteht. Vor der Bewilligung ist dem Betroffenen eine 2-wöchige Anhörungsfrist einzuräumen.Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens können Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden, wobei allerdings grundsätzlich natürlich die Rechtskraft der ausländi-schen Entscheidung zu beachten ist.Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, bereits im Einspruchsverfahren gegen die ausländi-sche Entscheidung vorzugehen, sobald diese zugestellt wird.Hier bedarf es im Regelfall allerdings auf jeden Fall der Beiziehung eines Anwalts, mögli-cherweise insbesondere eines Anwalts im Tatortland (ggf. unter Vermittlung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts). Bereits im Anhörungsverfahren sollten Einwen-dungen gegen die Vollstreckung einer Entscheidung erhoben werden.Wird die Vollstreckung durch das BfJ bewilligt, kann gegen diese Bewilligung allerdings nochmals innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Quelle :
https://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms...201005.pdf
Die Verfolgungsverjährung ist in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich und beträgt im Regelfall zwischen 1 und 2 Jahren.2. Die so genannte Halterhaftung in einigen europäischen Ländern:In einigen EU-Ländern ist es zulässig, ein Bußgeld gegen den Halter eines Fahrzeugs zu verhängen, ohne dass der Fahrer ermittelt werden muss bzw. wenn der Fahrer nicht ermit-telt werden kann. Die Regelung geht weiter als die im deutschen Recht vorgesehene Re-gelung, wonach bei Halte- und Parkverstößen der Halter zur Tragung der Kosten verpflich-tet werden kann. Nach ausländischem Recht sind teilweise echte Strafen (Bußgelder bzw. Geldstrafen) ausschließlich gegen den Halter möglich, selbst wenn er den Verstoß nicht begangen hat und auf den Verstoß auch keinen Einfluss hatte.Dies bedeutet letztendlich, dass in Fällen, in welchen der Fahrzeughalter gegen einen Bußgeldbescheid einer ausländischen Behörde Einspruch mit der Begründung, er sei als Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren, eingelegt hat, zwar die ausländische Behörde möglicherweise den Einspruch zurückweist, da aufgrund der bestehenden Halterhaftung die Tatsache, dass der Halter nicht der Fahrer ist, keine ausreichende Einspruchsbegrün-dung darstellt. In diesen Fällen kann allerdings im Rahmen der Überprüfung, ob eine Voll-streckung zulässig ist, durch das insoweit zuständige Bundesamt für Justiz eine Vollstre-ckung abgelehnt werden. Aller Voraussicht nach wird es so sein, dass voraussichtlich aus-ländische Geldsanktionen dann nicht vollstreckt werden, wenn der Betroffene gegen den ausländischen Bußgeldbescheid Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, sondern lediglich der Halter, und dieser Einspruch ohne einen Nach-weis des tatsächlichen Fahrers zurückgewiesen wurde.3. Voraussichtliche Durchführung des Verfahrens der Vollstreckung in Deutschlander derzeitige Gesetzentwurf sieht vor, dass Voraussetzung für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung die Bewilligung des Vollstreckungshilfeersuchens durch das Bundesamt für Justiz in Bonn ist. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird die Vollstreckungs-bewilligung im Regelfall erteilen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzung gegeben ist und kein Bewilligungshindernis entgegensteht. Vor der Bewilligung ist dem Betroffenen eine 2-wöchige Anhörungsfrist einzuräumen.Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens können Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden, wobei allerdings grundsätzlich natürlich die Rechtskraft der ausländi-schen Entscheidung zu beachten ist.Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, bereits im Einspruchsverfahren gegen die ausländi-sche Entscheidung vorzugehen, sobald diese zugestellt wird.Hier bedarf es im Regelfall allerdings auf jeden Fall der Beiziehung eines Anwalts, mögli-cherweise insbesondere eines Anwalts im Tatortland (ggf. unter Vermittlung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts). Bereits im Anhörungsverfahren sollten Einwen-dungen gegen die Vollstreckung einer Entscheidung erhoben werden.Wird die Vollstreckung durch das BfJ bewilligt, kann gegen diese Bewilligung allerdings nochmals innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Quelle :
https://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms...201005.pdf