06.05.2012, 15:04
Ein direkter Beitrag -doch-noch:
Bußgeldbescheide die nach Art. 126 bis Codice della Strada wegen Nichtmitteilung der Führerscheindaten des Fahrers erlassen wurden, widersprechen dem deutschen Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst wegen einer Gesetzesübertretung belasten muss.Im Ausland verhängte Fahrverbote gelten auch weiterhin nicht in Deutschland.Zwischen Deutschland und Italien besteht darüber hinaus ein Rechtshilfeabkommen über die gegenseitige Rechtshilfe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden.Halteranfragen der italienischen Polizei werden deshalb jedenfalls von den deutschen Behörden beantwortet. Darüber hinaus erfolgt auch die Zustellung teilweise über deutsche Behörden.Für den Fall der Nichtzahlung des italienischen Strafzettels droht daher für die gesammte Dauer der fünfjährigen Verjährungsfrist eines rechtskräftigen italienischen Bußgeldbescheids die Gefahr, dass die Strafe bei erneuter Einreise nach Italien vor Ort durch die italienische Polizei oder Justiz oder vollstreckt wird. Bei Verkehrsstraftaten oder groben Verkehrsverstößen kann auch eine Freiheitsstrafe in Italien drohen.Grundsätzlich sollte deshalb auch die Einlegung eines Rechtsmittels zur Präfektur erwogen werden - deutsche Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines entsprechenden Verfahrens. Der hinzugezogene Rechtsanwalt kann dann die Berechtigung des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes überprüfen und innerhalb von 60 Tagen (von Deutschland aus) in italienischer Sprache Rechtsmittel einlegen.Da nur in der autonomen Provinz Südtirol Deutsch offizielle Amtssprache ist, muss ein gegenüber den italienischen Behörden tätiger Anwalt gute Kenntnisse der italienischen Sprache haben und im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen jederzeit auf italienische Rechtsanwälte zurückgreifen können.
Quelle :
https://www.trafficadvo.eu/3.html
Bußgeldbescheide die nach Art. 126 bis Codice della Strada wegen Nichtmitteilung der Führerscheindaten des Fahrers erlassen wurden, widersprechen dem deutschen Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst wegen einer Gesetzesübertretung belasten muss.Im Ausland verhängte Fahrverbote gelten auch weiterhin nicht in Deutschland.Zwischen Deutschland und Italien besteht darüber hinaus ein Rechtshilfeabkommen über die gegenseitige Rechtshilfe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden.Halteranfragen der italienischen Polizei werden deshalb jedenfalls von den deutschen Behörden beantwortet. Darüber hinaus erfolgt auch die Zustellung teilweise über deutsche Behörden.Für den Fall der Nichtzahlung des italienischen Strafzettels droht daher für die gesammte Dauer der fünfjährigen Verjährungsfrist eines rechtskräftigen italienischen Bußgeldbescheids die Gefahr, dass die Strafe bei erneuter Einreise nach Italien vor Ort durch die italienische Polizei oder Justiz oder vollstreckt wird. Bei Verkehrsstraftaten oder groben Verkehrsverstößen kann auch eine Freiheitsstrafe in Italien drohen.Grundsätzlich sollte deshalb auch die Einlegung eines Rechtsmittels zur Präfektur erwogen werden - deutsche Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines entsprechenden Verfahrens. Der hinzugezogene Rechtsanwalt kann dann die Berechtigung des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes überprüfen und innerhalb von 60 Tagen (von Deutschland aus) in italienischer Sprache Rechtsmittel einlegen.Da nur in der autonomen Provinz Südtirol Deutsch offizielle Amtssprache ist, muss ein gegenüber den italienischen Behörden tätiger Anwalt gute Kenntnisse der italienischen Sprache haben und im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen jederzeit auf italienische Rechtsanwälte zurückgreifen können.
Quelle :
https://www.trafficadvo.eu/3.html