25.06.2013, 19:34
Hallo Edgar,
natürlich gilt es, den Veranstalter von Ansprüchen freizuhalten.
Aber warum soll ich Behörden oder den Staraßenbaulastträger nicht verklagen, wenn da z. B. plötzlich ein Riesenschlagloch, vor dem nicht mit einem Schild gewarnt wurde und das eine bestimmte Tiefe überschreitet, Reifen und/oder Aufhängung demoliert?
Grüße
AxelBau
natürlich gilt es, den Veranstalter von Ansprüchen freizuhalten.
Aber warum soll ich Behörden oder den Staraßenbaulastträger nicht verklagen, wenn da z. B. plötzlich ein Riesenschlagloch, vor dem nicht mit einem Schild gewarnt wurde und das eine bestimmte Tiefe überschreitet, Reifen und/oder Aufhängung demoliert?
Grüße
AxelBau
Axel Pfeiffer