06.01.2014, 01:06
Auch mir ging es ähnlich, kleines Schild war nicht zu bekommen,obwohl es
vom Vorbesitzer bereits vorhanden war. Aber Ortswechsel, jede Zulaasungstelle arbeitet willkürlich eben anders.
Hier die Mitteilung der Behörde:
Ihre Anfrage nach einem sog. verkleinerten Kennzeichen war aufgrund der rechtlich Vorgaben, die ich Ihnen in meiner Email vom 22.10.2013 erläutert habe, abschlägig zu beantworten. Eine fernmündliche Nachfrage bei der Zulassungsbehörde in Dachau ergab, dass das verkleinerte Kennzeichen vorne vermutlich versehentlich gesiegelt wurde.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Corvette mit dem Münchner Kennzeichen M BO 65 H, das sie mit Ihrer Mail vom 23.10.12013 gesendet haben, ein großes Kennzeichen mit Breite max. 280 mm und Höhe 200 mm hat, also ein ganz „normales“ und kein verkleinertes Kennzeichen. Aus hiesiger Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung eines großen zweizeiligen Kennzeichens. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Mindesthöhe eingehalten wird (Unterkante des Kennzeichens mind. 200 mm über der Fahrbahn) und ob die Bodenfreiheit nicht durch das Kennzeichen eingeschränkt wird.
Mit welchen Mitteln Sie die vorhanden Mulde für die Anbringung eines einzeiligen Kennzeichens „überbrücken“ bleibt Ihnen überlassen, einfache metallische Haltebügel o.ä. oder auch ein einfacher Klotz (z.B. aus Kunststoff) sollten das Problem aber leicht lösen. Die Verletzungsgefahr ist aus hiesiger Sicht i.d.R. nicht gegeben, da die Kennzeichen am Rand entsprechend geformt sind und ggf. auch mit sog. Kennzeichenunterlegern abgesichert werden können. Anhand der Bilder, die Sie mit Ihrer Email von 20.10.2013 übermittelt haben ist aus hiesiger Sicht nicht davon auszugehen, dass das einzeilige Kennzeichen bei entsprechender Montage erheblich überstehen würde. Es bestehen zudem keine Bedenken, wenn das Kennzeichen leicht gebogen oder minimal geknickt wird (um der Fahrzeugkontur zu folgen), es müssen lediglich die rechtlich vorgegebenen Sichtwinkel etc. eingehalten werden.
Sollten Sie sich für ein großes zweizeiliges Kennzeichen entscheiden, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Verbindung, um die nötigen Schritte zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (FH) Valentin Mágori
Verkehrsabteilung
Oberste Baubehörde im
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Prinzregentenstraße 28
vom Vorbesitzer bereits vorhanden war. Aber Ortswechsel, jede Zulaasungstelle arbeitet willkürlich eben anders.
Hier die Mitteilung der Behörde:
Ihre Anfrage nach einem sog. verkleinerten Kennzeichen war aufgrund der rechtlich Vorgaben, die ich Ihnen in meiner Email vom 22.10.2013 erläutert habe, abschlägig zu beantworten. Eine fernmündliche Nachfrage bei der Zulassungsbehörde in Dachau ergab, dass das verkleinerte Kennzeichen vorne vermutlich versehentlich gesiegelt wurde.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Corvette mit dem Münchner Kennzeichen M BO 65 H, das sie mit Ihrer Mail vom 23.10.12013 gesendet haben, ein großes Kennzeichen mit Breite max. 280 mm und Höhe 200 mm hat, also ein ganz „normales“ und kein verkleinertes Kennzeichen. Aus hiesiger Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung eines großen zweizeiligen Kennzeichens. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Mindesthöhe eingehalten wird (Unterkante des Kennzeichens mind. 200 mm über der Fahrbahn) und ob die Bodenfreiheit nicht durch das Kennzeichen eingeschränkt wird.
Mit welchen Mitteln Sie die vorhanden Mulde für die Anbringung eines einzeiligen Kennzeichens „überbrücken“ bleibt Ihnen überlassen, einfache metallische Haltebügel o.ä. oder auch ein einfacher Klotz (z.B. aus Kunststoff) sollten das Problem aber leicht lösen. Die Verletzungsgefahr ist aus hiesiger Sicht i.d.R. nicht gegeben, da die Kennzeichen am Rand entsprechend geformt sind und ggf. auch mit sog. Kennzeichenunterlegern abgesichert werden können. Anhand der Bilder, die Sie mit Ihrer Email von 20.10.2013 übermittelt haben ist aus hiesiger Sicht nicht davon auszugehen, dass das einzeilige Kennzeichen bei entsprechender Montage erheblich überstehen würde. Es bestehen zudem keine Bedenken, wenn das Kennzeichen leicht gebogen oder minimal geknickt wird (um der Fahrzeugkontur zu folgen), es müssen lediglich die rechtlich vorgegebenen Sichtwinkel etc. eingehalten werden.
Sollten Sie sich für ein großes zweizeiliges Kennzeichen entscheiden, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Verbindung, um die nötigen Schritte zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (FH) Valentin Mágori
Verkehrsabteilung
Oberste Baubehörde im
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Prinzregentenstraße 28