22.05.2007, 14:58
Hallo Jürgen,
hier mal ein Auszug aus dem www !
Das EU-Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island bewirkt Zollfreiheit. Wenn Kraftfahrzeuge ihren Ursprung in der EU oder einen der angeführten Länder haben, sind sie auf Basis dieser Abkommen zollfrei. Der Nachweis wird geführt mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR1 bzw. bei Warenwerten bis derzeit EUR 6.000,- (aktuelle Information beim Zollamt einholen) mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Kaufvertrag usw.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR1 wird durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates bestätigt.
Die Ausstellung der Ursprungserklärung liegt in der Eigenverantwortung des Exporteurs.
Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung sind lediglich Bedingung für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes 0 % jedoch für den Import kein grundsätzliches Erfordernis, d.h., der Import findet bei Nichtvorliegen der Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung eben unter Anwendung des Regelzollsatzes (derzeit 10 %) statt. Dieser Zollbetrag kann innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung desselben unter Vorlage der o.a. Unterlagen über Antrag erstattet werden.
Kraftfahrzeuge, die als Übersiedlungsgut nach Österreich eingebracht werden, können zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden.
Informationen zu "Übersiedlungsgut" https://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/ueb..._start.htm
cu Volker
hier mal ein Auszug aus dem www !
Das EU-Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island bewirkt Zollfreiheit. Wenn Kraftfahrzeuge ihren Ursprung in der EU oder einen der angeführten Länder haben, sind sie auf Basis dieser Abkommen zollfrei. Der Nachweis wird geführt mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR1 bzw. bei Warenwerten bis derzeit EUR 6.000,- (aktuelle Information beim Zollamt einholen) mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Kaufvertrag usw.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR1 wird durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates bestätigt.
Die Ausstellung der Ursprungserklärung liegt in der Eigenverantwortung des Exporteurs.
Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung sind lediglich Bedingung für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes 0 % jedoch für den Import kein grundsätzliches Erfordernis, d.h., der Import findet bei Nichtvorliegen der Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung eben unter Anwendung des Regelzollsatzes (derzeit 10 %) statt. Dieser Zollbetrag kann innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung desselben unter Vorlage der o.a. Unterlagen über Antrag erstattet werden.
Kraftfahrzeuge, die als Übersiedlungsgut nach Österreich eingebracht werden, können zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden.
Informationen zu "Übersiedlungsgut" https://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/ueb..._start.htm
cu Volker
Alles hat seine Zeit.