10.07.2007, 15:32
zum Thema "erstmals in den Verkehr gekommen" gibt es entsprechende Verlautbarungen des Verkehrsministeriums.
Zitat:Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“. BMV/StV 7 – 4143 T/61 II vom 1
29. 1. 1962, VkBl S 66: Nach § 72 Abs 2 ist die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften
der StVZO davon abhängig, wann ein Fz erstmals in den Verkehr gekommen
ist. Ohne solche Erleichterungen müssten bei Erlass neuer Vorschriften
auch die älteren Fz den neuen Vorschriften voll angepasst werden, was in manchen
Fällen nicht möglich, in anderen Fällen nicht zumutbar ist. Geht man von diesem
Gesichtspunkt aus, so kann es keine Rolle spielen, ob ein Fz im Bundesgebiet oder
im Ausland erstmals in den Verkehr gekommen ist. Entsprechendes gilt auch für
Fz, die von der Bundeswehr oder von den stationierten Streitkräften ausgesondert u
im üblichen Zulassungsverfahren zugelassen werden. Ist der Tag der erstmaligen
Inbetriebnahme nicht bekannt u auch nicht feststellbar, ist aber das Baujahr bekannt,
so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Fz im Baujahr
auch erstmals in den Verkehr gekommen ist. Ich halte es für angebracht, dann als
Tag der erstmaligen Inbetriebnahme den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als
Baujahr in Betracht kommt.
Angabe über den Tag der ersten Zulassung in den FzPapieren. BMV/StV 11/
36.17.06 vom 30. 1. 1990, VkBl S 115: Nach Anhörung der zust obersten Landesbehörde
gebe ich Folgendes bekannt:
Einzelheiten über den Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“ u über die
Festlegung des „Tages der ersten Zulassung“ enthalten die Verlautbarung Nr 45 im
VkBl 1958 S 158, die Verlautbarung Nr 27 im VkBl 1962 S 66 u Nr 7.3.2 der Rili zum
FzBrief im VkBl 1972 S 363.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes „erstmals in den Verkehr gekommen“ u des
„Tages der ersten Zulassung“ soll nicht berücksichtigt werden, wenn das Fz vorher
auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund (zB Werksgelände des Herstellers, Betriebsgelände
eines Privatunternehmers oder Gelände des Flughafens) verwendet
wurde. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, wenn mit dem Fz eine Prüfungs-, Probeoder
Überführungsfahrt unter Verwendung eines roten Kennzeichens zur einmaligen
oder zur wiederkehrenden Verwendung durchgeführt wurde.
Ich bitte dies künftig zu berücksichtigen u stelle anheim, im VkBl 1972 S 363 unter
7.3.2 einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.