03.07.2008, 21:08
Zitat:Leichtkraftradkennzeichen möglich
Das "Zweizeilige Kennzeichen (verkleinert) nach Anlage Va", wie das Euro-Leichtkraftradkennzeichen offiziell heißt, darf nur an Leichtkrafträüdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/ und an Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angebracht werden.
Bisher war nicht eindeutig geregelt, was zu geschehen hat, wenn an einem Fahrzeug aus Platzgründen kein normales Kennzeichen angebracht werden kann. Es heißt allerdings in den Ergänzungsbestimmungen, daß ...
... das Kennzeichen nicht größer sein darf, als die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle.
... Veränderungen am Fahrzeug dann nicht gefordert werden können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. In Zweifelsfällen kann die Zulassungsstelle ein Gutachten verlangen.
In der Praxis ist es jedoch zur Zeit sehr schwer, beispielsweise für US- Fahrzeuge mit eingelassenen Nummernschildern ein Leichtkraftradkennzeichen zu bekommen. Selbst dann, wenn es sich um ein H- Kennzeichen nach Anlage Vc StVZO handelt, wo dies ausdrücklich erlaubt wird (siehe DEUVET-Merkblatt "Oldtimerkennzeichen/Kennzeichengröße", bei der DEUVET-Geschäftsstelle gegen 1,10 DM Rückporto anzufordern). Insbesondere in Niedersachsen verweigert man Leichtkraftradkennzeichen kategorisch.
Der Gesetzgeber lockert dies jetzt - nicht zuletzt durch entsprechende Hinweise des DEUVET - auf, indem er noch in diesem Jahr die Anlage Va Abs. 4 StVZO dahingehend ergänzen wird, daß wenn "ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, daß die Anbringung eines vorschriftsmäßigen einzeiligen oder zweizeiligen hinteren Kennzeichens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, ... ein zweizeiliges verkleinertes Kennzeichen nach Abschnitt 2.3 ("Leichtkraftradkennzeichen" 130 x 25,5 mm) angebracht werden" kann.
Damit schreibt der Gesetzgeber jetzt fest, daß Fahrzeuge hinten in begründeten Fällen ein Leichtkraftradkennzeichen erhalten können. Insbesondere die Ablehnung eines per Gutachten bescheinigten Leichtkraftradkennzeichens sollte künftig den Zulassungsstellen nicht mehr möglich sein.
Dies gilt aber nur für hintere Kennzeichen. Vorne bleiben auch weiter große Kennzeichen vorgeschrieben.
Hier nochmal ein alter DEUVET Text, der die Vorgehensweise beschreibt. Also nochmal hin zum TÜV und den Eintrag besorgt. Vorher durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt, dass wirklich nur kleine Kennzeichen reinpassen und gut ist. Das sollte dem Straßenverkehrsamt auch reichen (zur Not den Schaltermenschen freundlich aber bestimmt zum Auto bitten).
Die Regelung gilt tatsächlich nur für Autos mit H-Kennzeichen.
Die Besitzer neuerer Autos sind immer darauf angewiesen, einen zu kennen, der einen kennt...
Gruß
Uli
Es wird Wagen geben, die von keinem Tier gezogen werden und mit unglaublicher Gewalt daherfahren. Leonardo da Vinci (1452-1519)