16.06.2009, 15:27
Zitat:Original von cowi-c5
Hallo Gemeinde,
im Rahmen meiner Xenon-Umbauaktion habe ich mich auch mal um das Tagesfahrlicht gekümmert. Da ich eine Euro-Version habe, sind bei mir mit Nebelscheinwerfer und Begrenzungsleuchten inflationär verbaut.
Diese wollte ich weg haben und wie hier schon so oft im Forum gelesen die Nebler als Tagesfahrlich schalten, mit der Zugabe, sie in abgedimmter Form als Begrenzungsleuchten zu nutzen (wie bei Audi geschaltet).
Ergebnis vom TÜV: Von der Position der Leuchten wäre es kein Problem, denn die Maße stimmen mit den Vorschriften überein, leider haben Nebelscheinwerfer und Tagesfahrlicht verschiedene Prüfnummern (E-Prüfzeichen) und somit ist eine solche Nutzung nicht zulässig. Tagesfahrlicht mit entsprechendem E-Prüfzeichen, wie hier von dem Thread-Starter verbaut, sind zulässig, solange sie an der entsprechenden Position verbaut sind (alle Maße sind der KBA-Broschüre für Beleuchtung zu entnehmen). Eine Eintragung oder gesonderte ABE sind dann nicht mehr notwendig.
Alles andere wie, Nutzung der Nebelscheinwerfer als Tagesfahrlicht (gegen Stvo), der von mir selbst favorisierte Umbau der vorderen Blinker mit LED's oder andere Umbauten mit Leuchten, ohne entsprechendes E-Prüfzeichen, führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Gut, wer ne Bullit drunter hat braucht sich wenigstens wegen der Leuchten keine Gedanken zu machen.
Soviel zu meinem Brückentag beim TÜV.
Gruß an alle,
Achim
Hallo cowi-c5,
"Alles andere wie, Nutzung der Nebelscheinwerfer als Tagesfahrlicht (gegen Stvo), .."
Das ist einfach falsch.
Lese mal die StVZO (dadurch ergibt sich der Teil mit der StVO).
Da sind die Vorraussetzungen für den Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer als DRL-Ersatz klar definiert.
Sind diese Vorraussetzungen gegeben, ist der Betrieb der Nebelfrontleuchten nach StVZO erlaubt und bedarf keiner weiteren Genemigung.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI