16.06.2009, 23:54
Hallo cowi-c5,
"Alles andere wie, Nutzung der Nebelscheinwerfer als Tagesfahrlicht (gegen Stvo), .."
Das ist einfach falsch.
Lese mal die StVZO (dadurch ergibt sich der Teil mit der StVO).
Da sind die Vorraussetzungen für den Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer als DRL-Ersatz klar definiert.
Sind diese Vorraussetzungen gegeben, ist der Betrieb der Nebelfrontleuchten nach StVZO erlaubt und bedarf keiner weiteren Genemigung.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Hallo Struppi,
ich bin mir sicher, daß ich hier keineswegs falsch liege. In der Stvzo geht unter Paragraph 52 folgendes hervor:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
Die Nutzung der Nebelscheinwerfer ist ganz klar in Paragraph 17 Absatz 3 der Stvo geregelt:
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Also ist die Nutzung der Nebelscheinwerfer nur bei Regen oder Schneefall wenn eine Eigenblendung zu vermeiden ist und wenn die baulichen Gegebenheiten (Abstand zur Fzg-Aussenkante <40mm) gegeben sind, ohne Ablendlicht erlaubt
Fazit: bei schönem Wetter ist die Nutzung als Tagesfahrlicht nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hinzu kommt, daß das Tagesfahrlicht nicht in Verbindung mit dem Ablendlicht leuchten darf. Alleine die Schaltung, daß die Nebler in Verbindung mit dem Abblendlicht leuchten können verbietet die Nutzung.
Ich denke das sollte jetzt geklärt sein. Wenn jemand etwas anders findet lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, doch bitte ich um eine entsprechende Quellenangabe.
Gruß an Alle,
Achim
"Alles andere wie, Nutzung der Nebelscheinwerfer als Tagesfahrlicht (gegen Stvo), .."
Das ist einfach falsch.
Lese mal die StVZO (dadurch ergibt sich der Teil mit der StVO).
Da sind die Vorraussetzungen für den Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer als DRL-Ersatz klar definiert.
Sind diese Vorraussetzungen gegeben, ist der Betrieb der Nebelfrontleuchten nach StVZO erlaubt und bedarf keiner weiteren Genemigung.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Hallo Struppi,
ich bin mir sicher, daß ich hier keineswegs falsch liege. In der Stvzo geht unter Paragraph 52 folgendes hervor:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
Die Nutzung der Nebelscheinwerfer ist ganz klar in Paragraph 17 Absatz 3 der Stvo geregelt:
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Also ist die Nutzung der Nebelscheinwerfer nur bei Regen oder Schneefall wenn eine Eigenblendung zu vermeiden ist und wenn die baulichen Gegebenheiten (Abstand zur Fzg-Aussenkante <40mm) gegeben sind, ohne Ablendlicht erlaubt
Fazit: bei schönem Wetter ist die Nutzung als Tagesfahrlicht nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hinzu kommt, daß das Tagesfahrlicht nicht in Verbindung mit dem Ablendlicht leuchten darf. Alleine die Schaltung, daß die Nebler in Verbindung mit dem Abblendlicht leuchten können verbietet die Nutzung.
Ich denke das sollte jetzt geklärt sein. Wenn jemand etwas anders findet lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, doch bitte ich um eine entsprechende Quellenangabe.
Gruß an Alle,
Achim
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