Neue Tagfahrlicht LEDs von "Corvetteprojek"t an C5
#81
@ djphenomenia
Wenn es ein in "D" zugelassenes "Flash-Modul" ist, gibt es keine Probleme.

Es gibt so ein Komplet-System mit Zulassung für gelbes Xenon-Blitzlicht.
Das aktiviert sich automatisch bei Notbremsung, oder wenn das Fahrzeug seine normale Lage verliert.

Das "Flash-Bremslicht" bei dem dritten Bremslicht soll wohl EU-weit eingeführt werden, da dieses "Blinklicht" besser vom nachfolgenden Verkehr gesehen wird.
Allerdings wird noch an der "Endfassung" gearbeitet (Es soll kein Dauerflash sein, selbst zurück setzend usw.).
Dauert also noch ein bisschen.

Gleichwertige Module können bereits bezogen werden, wobei eine leichte "zurücksetzung auf Standard-Funktion der dritten Bremsleuchte" beim Modulkauf berücksichtigt werden sollte.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#82
@STRUPPI
Danke Dir !
Dann warte ich besser noch die entgültige Version und "Freigabe" ab...

Hatte hierzu folgende zwei Varianten ins Auge gefasst:

1) Link

2) Link
Best regards,
Michael


Corvette - it´s a state of mind !
Enjoy life in the fast lane...


[Bild: 4531962.jpg]
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#83
Hallo cowi-c5,
"Alles andere wie, Nutzung der Nebelscheinwerfer als Tagesfahrlicht (gegen Stvo), .."
Das ist einfach falsch.
Lese mal die StVZO (dadurch ergibt sich der Teil mit der StVO).
Da sind die Vorraussetzungen für den Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer als DRL-Ersatz klar definiert.
Sind diese Vorraussetzungen gegeben, ist der Betrieb der Nebelfrontleuchten nach StVZO erlaubt und bedarf keiner weiteren Genemigung.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI


Hallo Struppi,

ich bin mir sicher, daß ich hier keineswegs falsch liege. In der Stvzo geht unter Paragraph 52 folgendes hervor:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

Die Nutzung der Nebelscheinwerfer ist ganz klar in Paragraph 17 Absatz 3 der Stvo geregelt:

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Also ist die Nutzung der Nebelscheinwerfer nur bei Regen oder Schneefall wenn eine Eigenblendung zu vermeiden ist und wenn die baulichen Gegebenheiten (Abstand zur Fzg-Aussenkante <40mm) gegeben sind, ohne Ablendlicht erlaubt

Fazit: bei schönem Wetter ist die Nutzung als Tagesfahrlicht nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hinzu kommt, daß das Tagesfahrlicht nicht in Verbindung mit dem Ablendlicht leuchten darf. Alleine die Schaltung, daß die Nebler in Verbindung mit dem Abblendlicht leuchten können verbietet die Nutzung.

Ich denke das sollte jetzt geklärt sein. Wenn jemand etwas anders findet lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, doch bitte ich um eine entsprechende Quellenangabe.

Gruß an Alle,

Achim
Objects in mirror are loser...
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#84
Wo ist denn in diesen Regelungen der Einzeleinsatz der Nebler als schwachsinniges "Kurvenlicht" geregelt, wie es von einigen Herstellern praktiziiert wird?

Da muss es also noch mehr Regelungen geben, sonst könnten die Autos ja keine ABE haben, oder?

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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#85
Hallo JR,

genau diese Frage habe ich dem TÜV-Prüfer bei meinem "Vorsprechen" auch gefragt. Mein Anliegen war ja die Schaltung das Tagesfahrlicht ebenso abzudimmen und als Begrenzungsleuchte zu nutzen wie bei Audi.

Eben diese Funktion bei Audi, wie auch die Nutzung des Nebelscheinwerfers als Kurvenlicht bei anderen Herstellern ist nicht allgemein geregelt, sondern wird bei der Homologation der Fahrzeuge beim KBA mit erledigt. So ist das exakt für diese Fahrzeuge erlaubt und für andere eben nicht.

Viele Grüße, Achim
Objects in mirror are loser...
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#86
Zitat:Original von cowi-c5
Hallo JR,

genau diese Frage habe ich dem TÜV-Prüfer bei meinem "Vorsprechen" auch gefragt. Mein Anliegen war ja die Schaltung das Tagesfahrlicht ebenso abzudimmen und als Begrenzungsleuchte zu nutzen wie bei Audi.

Eben diese Funktion bei Audi, wie auch die Nutzung des Nebelscheinwerfers als Kurvenlicht bei anderen Herstellern ist nicht allgemein geregelt, sondern wird bei der Homologation der Fahrzeuge beim KBA mit erledigt. So ist das exakt für diese Fahrzeuge erlaubt und für andere eben nicht.

Viele Grüße, Achim

Hallo Achim,
zuerst:
Das "Abdimmen" der Hauptbeleuchtungsmittel ist in "D" ohne Sondergenehmigung verboten (Danke Bosch/Hella).
Bei Zusatzbeleuchtungsmittel gibt es Möglichkeiten, diese Bestimmungen zu "umgehen".

Das DRL ist nicht zur Fahrbahnausleuchtung gedacht.
Der §52 ist nur zu berücksichtigen, wenn es sich um zusätzliche Leuchten handelt.
(Wie zum Beispiel bei meinem Caballista, auch wenn es so original US-Ausführung ist).
Besteht eine Leuchteinheit aus Nebelscheinwerfer/Fehrnlicht/Abblendlicht ist dieses laut Gesetzt keine zusätzliche Beleuchtung.

Das DRL darf sehr wohl aus aus reinem Abblendlicht, Abblendlicht in verbindung mit zugehöriger weiterer Beleuchtung (halt unser Abblendlicht mit Rückleuchten, Seitenbegrenzungsleuchten usw.), aus hierfür genehmigten und zugelassenen Tagesfahrleuchten (Hella & Co.) sowie aus Kombination Nebelscheinwerfer=DRL mit integriertem Kurvenlicht (HELLA machte es möglich), bestehen.
Es ist sogar zulässig die reinen vorderen "Abblendlichter" zusammen mit LED-DRL zu betreiben.
Aus ökonimischer Sicht wird dieses selten praktiziert.

Wird das (gesammte) Abblendlicht (-System) manuell oder automatisch aktiviert, muss das zusätzliche DRL automatisch deaktiviert werden, Nebelscheinwerfer dürfen bei Vorwahl weiter leuchten.
Eigentlich muss DRL auch bei aktivierung der Lichthupe (Fehrnlicht) deaktiviert werden.

Die Nebelfrontscheinwerfer müssen (und nicht können) unter bestimmten Vorraussetzungen (Montageort) zusammen mit dem Abblendlicht leuchten, wenn die Nebelfrontscheinwerfer aktiviert werden (wie bei meinem Caballista).

Schaue in die EU-Richtlinien.
Das Deutsche Gesetz wird entsprechend laufend nach Fristablauf "nachgebessert".
Schaue bei HELLA nach (USA/Canada/Europa).

Es ist müssig mit den göttlichen TÜV-(Un-)Menschen darüber zu sprechen.
Die meisten sind Dumm geboren und bleiben dumm.
Diese tollen Menschen kennen nicht einmal richtig die StVZO.

Wichtig ist die Vermeidung der Gegenverkehr-Blendung.
Schon das packen die wenigsten mit Ihrer Standard-Beleuchtung.

Mit den (guten) Grünen gibt es da keine schwierigkieten.
Die halten aber auch nicht wegen "DRL" an.


@ djphenomenia
Die Links zeigen Module, welche ich nicht kaufen würde.
Sobald z.B. Hella so ein Modul verbaut, ist es (fast automatisch) zugelassen.
Hella hat aber mit Tochterunternehmen eigene Kreationen, welche lustig "nicht-Preiswert" sind.

Bei uns in Bremen bekommst Du die Premium-Klasse ebenfalls mit Flash-dritte-Bremsleuchte.


Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#87
Zitat:Original von JR
Wo ist denn in diesen Regelungen der Einzeleinsatz der Nebler als schwachsinniges "Kurvenlicht" geregelt, wie es von einigen Herstellern praktiziiert wird?

Da muss es also noch mehr Regelungen geben, sonst könnten die Autos ja keine ABE haben, oder?

Gruß

JR

Hi JR,
es gibt noch sehr viel mehr Regelungen, wie Du schon schreibst.
Es ist eine schweine Arbeit diese ganzen (Ausnahme-) Genehmigungen wieder zu sammeln.
Meine Archive habe ich mir (leider) abgeschossen und brauche wohl wieder über ein Jahr, um diese ganzen "Freifahrtscheine" neu zu finden und zu archivieren.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#88
@STRUPPI

Hey @ - nu hört doch mal auf zu Streiten !!! Motzen Zum K....n Zwinkern

Denke, dass es gerade zwischen STVO und STVZO einiges an "Grünfläche" gibt, die nur unsere Ruristen unter uns fachmännich einigermassen final definieren können........

@all:
Klar - auf ein telefonisches Gespräch mit einem Angestellten (kommt das eigentlich von "sich ein bisschen Anstellen" ?) vom TÜV würd´ ich keinen Cent geben...! Für mich erst relevant, wenn Quellennachweis in Schriftform !!!

@STRUPPI
Aber nu zu meinem persönlichen ergänzenden Anliegen (flashing third brakelight) - welches "Premium-Modul" meinst Du ?! (Premium doch hoffentlich nicht "Stern-Fraktion") ?!
Ich empfinde dieses Flashing-Gedöns wirklich als sinnvolle Anschaffung !!!
Aber ich baue in/an meine Lady nur etwas, was absolut rechtlich "wasserfest" ist...

Eeeehrlich - (fast) immer... dumdidum dumdidum dumdidum
Best regards,
Michael


Corvette - it´s a state of mind !
Enjoy life in the fast lane...


[Bild: 4531962.jpg]
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#89
@ djphenomenia
(Premium doch hoffentlich nicht "Stern-Fraktion")
Doch, die "Elite" dieser Kaste wird hier in Bremen gebaut.
Ist ca. 200m von mir entfernt (Luftlinie).
Dort werden diese Teile auch "eingefahren und optimiert".
Nennt sich "kleine AVUS", wo die drauf rumbrettern.
Der Klang ist inzwischen wie NESCAR, richtig gut.

Hier haben einige schon eine Bezugsquelle für so einen Breaklight-Flasher erhalten.
Vieleicht sendet Dir jemand den Link der Quelle.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#90
Zitat:Original von STRUPPI
@ djphenomenia
(Premium doch hoffentlich nicht "Stern-Fraktion")
Doch, die "Elite" dieser Kaste wird hier in Bremen gebaut.
Ist ca. 200m von mir entfernt (Luftlinie).
Dort werden diese Teile auch "eingefahren und optimiert".
Nennt sich "kleine AVUS", wo die drauf rumbrettern.
Der Klang ist inzwischen wie NESCAR, richtig gut.

Hier haben einige schon eine Bezugsquelle für so einen Breaklight-Flasher erhalten.
Vieleicht sendet Dir jemand den Link der Quelle.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI

Die Dinger haben wir schon seit einem Jahr im Verkauf.
Er darf aber nur beim 1.Bremspedaldruck 3x flashen und dann erst wieder beim nächsten Betätigen des Bremspedals,aber nicht innerhalb von 15 Sek..
Gruß Molle
Mail an Corvetteproject klicke hier

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Telefon     02406 9247240
E-Mail       info@corvetteproject.de
Öffnungszeiten Mo-Fr
09:00 bis 12:30 und von 14:00 bis 17:30
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