21.05.2007, 19:02
Hier die Antwort auf meine Anfrage Oktober 2005 beim Zoll bzgl. Import über EU-Drittland:
die Einfuhrzölle für die Wareneinfuhr in die Europäische Union -EU- sind davon
abhängig, welcher Warennummer des internationalen
"Harmonisierten Systems" - HS- Code- ein Produkt zugeordnet wird.
Pkw´s (z.B. 8703 2490 000) unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von
10 %.
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EU wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16 % erhoben.
Dann gibt es noch die Zolltarifnummer 9705 0000 903.
Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem
Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache 200/84
entsprechen.
Im Hinblick darauf, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen
relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig
fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können - soweit nicht
offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die Voraussetzungen des genannten
Urteils als gegeben unterstellt werden für:
Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des
Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw.-, die 30 Jahre
oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht
fahrbereitem Zustand.
Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (Herr Städler, Tel.: 030 -
4243 6641) erteilt dazu die entsprechenden Auskünfte.
Falls eine Anerkennung dieser Zolltarifnummer durch die abfertigende Zollstelle
erfolgt, wäre der Drittlandszollsatz "frei". Der Einfuhrumsatzsteuersatz würde
7 % betragen.
Berechnungsgrundlage ist für
-den Zoll : der Warenwert lt. Rechnung inklusive aller Kosten bis zur EU-Grenze
(= Zollwert) ;
-die EUSt: die Summe aus Zollwert, evt. Transportkosten innerhalb der EU und zu
zahlenden Zollbeträgen.
Bei der Ankunft der Sendung an der Grenze der EU wird diese bei der dortigen
Zollstelle erfaßt. Aus dieser zollrechtlichen Erfassung ergibt sich die
Verpflichtung, die Warensendung (bei Ankunft im Seeverkehr innerhalb von 45
Tagen, sonst 20 Tage) einer zollrechtlichen Bestimmung wie z.B.
der „Überführung in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr“ anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich (ab 1000.-EUR) auf Teilsatz 0737
des Einheitspapiers.
Der Zollanmeldung sind Rechnung, die Frachtunterlagen sowie auf Verlangen der
Zollstelle weitere Unterlagen beizufügen.
Vordrucke sind im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und
Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle erhältlich.
Nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung des PKW´s stellt die Zollstelle eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung
legen Sie dann bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle vor.
Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten ist grundsätzlich der Einführer in
der EU verantwortlich. Er kann sich dabei durch eine Spedition vertreten
lassen. EU-ansässige Speditionen bieten die Übernahme der Zollformalitäten als
Dienstleistung an und verfügen üblicherweise über sogenannte
Zollaufschubkonten, sodaß die Einfuhrabgaben nicht sofort in bar entrichtet
werden müssen.
Hinweis:
Falls das Fahrzeug in den Niederlanden versteuert wird, befindet es sich im
freien Verkehr der EU und kann ohne weitere Zollkosten nach Deutschland oder in
jedes andere EU-Land überführt werden.
Bei der Zulassungsstelle sind dann anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung
die niederländischen Verzollungsunterlagen vorzulegen.
Auskünfte dieser Art können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
die Einfuhrzölle für die Wareneinfuhr in die Europäische Union -EU- sind davon
abhängig, welcher Warennummer des internationalen
"Harmonisierten Systems" - HS- Code- ein Produkt zugeordnet wird.
Pkw´s (z.B. 8703 2490 000) unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von
10 %.
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EU wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16 % erhoben.
Dann gibt es noch die Zolltarifnummer 9705 0000 903.
Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem
Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache 200/84
entsprechen.
Im Hinblick darauf, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen
relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig
fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können - soweit nicht
offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die Voraussetzungen des genannten
Urteils als gegeben unterstellt werden für:
Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des
Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw.-, die 30 Jahre
oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht
fahrbereitem Zustand.
Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (Herr Städler, Tel.: 030 -
4243 6641) erteilt dazu die entsprechenden Auskünfte.
Falls eine Anerkennung dieser Zolltarifnummer durch die abfertigende Zollstelle
erfolgt, wäre der Drittlandszollsatz "frei". Der Einfuhrumsatzsteuersatz würde
7 % betragen.
Berechnungsgrundlage ist für
-den Zoll : der Warenwert lt. Rechnung inklusive aller Kosten bis zur EU-Grenze
(= Zollwert) ;
-die EUSt: die Summe aus Zollwert, evt. Transportkosten innerhalb der EU und zu
zahlenden Zollbeträgen.
Bei der Ankunft der Sendung an der Grenze der EU wird diese bei der dortigen
Zollstelle erfaßt. Aus dieser zollrechtlichen Erfassung ergibt sich die
Verpflichtung, die Warensendung (bei Ankunft im Seeverkehr innerhalb von 45
Tagen, sonst 20 Tage) einer zollrechtlichen Bestimmung wie z.B.
der „Überführung in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr“ anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich (ab 1000.-EUR) auf Teilsatz 0737
des Einheitspapiers.
Der Zollanmeldung sind Rechnung, die Frachtunterlagen sowie auf Verlangen der
Zollstelle weitere Unterlagen beizufügen.
Vordrucke sind im örtlichen Formularhandel, bei der Industrie- und
Handelskammer oder als Einzelstück bei der Zollstelle erhältlich.
Nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung des PKW´s stellt die Zollstelle eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung
legen Sie dann bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle vor.
Für die Erledigung der Einfuhrformalitäten ist grundsätzlich der Einführer in
der EU verantwortlich. Er kann sich dabei durch eine Spedition vertreten
lassen. EU-ansässige Speditionen bieten die Übernahme der Zollformalitäten als
Dienstleistung an und verfügen üblicherweise über sogenannte
Zollaufschubkonten, sodaß die Einfuhrabgaben nicht sofort in bar entrichtet
werden müssen.
Hinweis:
Falls das Fahrzeug in den Niederlanden versteuert wird, befindet es sich im
freien Verkehr der EU und kann ohne weitere Zollkosten nach Deutschland oder in
jedes andere EU-Land überführt werden.
Bei der Zulassungsstelle sind dann anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung
die niederländischen Verzollungsunterlagen vorzulegen.
Auskünfte dieser Art können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag